Damit beim Immobilienverkauf keine Steuer anfällt, muss der Eigentümer der Immobilie diese entweder seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt oder mindestens im Verkaufsjahr und den beiden Kalenderjahren davor selbst genutzt haben.
Wurde die Immobilie nicht selbst genutzt, so muss sie 10 Jahre im Besitz des Verkäufers sein, damit keine Spekulationssteuer anfällt.
Spekulationsfrist bei Hausverkauf bzw. Wohnungsverkauf
Sie möchten Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen und wissen nicht, ob ein möglicher Gewinn steuerfrei ist? Eigentlich sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig, damit auch die Gewinne aus dem Hausverkauf oder Wohnung. Die Spekulationsfrist beim Immobilienverkauf beträgt wie bei allen Grundstücksgeschäften 10 Jahre. Der mögliche Gewinn aus dem Verkauf eines Hauses ist nicht zu versteuern, wenn zwischen Anschaffung der Immobilie und deren Veräußerung mindestens 10 Jahre liegen.
Höhe der Spekulationssteuer
Wie viel Steuern Sie beim verkauf zu entrichten haben, hängt zum einen von der Höhe des Wertzuwachses und von Ihrem Einkommenssteuersatz ab. War das Haus oder die Wohnung vermietet, vermindern die in der Vergangenheit gegenüber dem Finanzamt geltend gemachten Abschreibungen die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten umfassen immer auch die Kaufnebenkosten (Grundsteuer, Notar, Makler).
Erbschaft und Steuer bei Immobilienverkauf
Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben, übernehmen Sie die Spekulationsfrist. Das bedeutet hatte der Erblasser eine vermietete Immobilie seit über 10 Jahren in seinem Besitz, sind Sie bei einem Verkauf von der Spekulationssteuer befreit. Hat der Erblasser die Immobilie seit Anschaffung oder im Jahr des Vererbens sowie in den letzten zwei Kalenderjahren zuvor selbst genutzt, sind Sie ebenfalls von der Steuer befreit. Die eventuelle Erbschaftssteuer ist separat zu entrichten.